Antragscenter

Grundsicherungsgeld

Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Der frühere Name war Bürgergeld.

Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort.

Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen die Behörden auch noch den Begriff Bürgergeld verwenden (§ 65a Abs. 4 SGB II). Beide Wörter meinen dieselbe Leistung.

Was gleich bleibt

Auch nach dem 1. Juli 2026 gilt:

  • Die Regelbedarfe für 2026 gelten das ganze Jahr, vor und nach der Umbenennung (§ 20 Abs. 1a SGB II).
  • Für die Unterkunft gilt im ersten Jahr weiterhin eine Karenzzeit von 12 Monaten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die Regelsätze 2026

Was neu ist

Beim Vermögen gilt ein Freibetrag je Person in der Bedarfsgemeinschaft, gestaffelt nach dem Lebensalter (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-ÄndG):

AlterFreibetrag je Person
unter 30 Jahren5.000 €
ab 30 Jahren10.000 €
ab 40 Jahren12.500 €
ab 50 Jahren20.000 €

Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die Person das Alter erreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Liegt das Vermögen einer Person über ihrem Freibetrag, kommen ihr nicht genutzte Freibeträge der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft zugute (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähige Person und Altersvorsorge zählen nicht mit.

Vermögen: wie viel man haben darf

Für Pflichtverletzungen und versäumte Meldetermine gelten neue Rechtsfolgen. Was vor dem 1. Juli 2026 geschehen ist, wird nach den früheren Regeln behandelt (§ 65a Abs. 2 SGB II).

Wer schon vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bekam

Hat ein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, gilt für das Vermögen bis zu seinem Ende noch die frühere Fassung (§ 65a Abs. 1 SGB II).

Welche Fassung für einen bestimmten Bescheid gilt, entscheidet das Jobcenter, nicht wir.

Nicht verwechseln

Für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind oder die Altersgrenze erreicht haben, gilt nicht dieses Buch, sondern das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch. Der Antrag geht dann nicht an das Jobcenter, sondern an das Sozialamt.

Quellen

  • § 19 Abs. 1 SGB II
  • § 65a Abs. 4 SGB II
  • § 65a Abs. 1 SGB II
  • § 65a Abs. 2 SGB II
  • § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F. des 13. SGB-II-ÄndG
  • § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II
  • § 12 Abs. 2 Satz 3 SGB II
  • § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II
  • § 20 Abs. 1a SGB II

Geprüft am 15. September 2026

Antragscenter ist ein privater Ausfüll- und Übersetzungsdienst, keine Behörde.