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Grundsicherungsgeld

Regelsätze 2026 beim Grundsicherungsgeld

Der Regelbedarf ist der Betrag für den Lebensunterhalt ohne Wohnkosten. Er hängt davon ab, in welcher Lage eine Person lebt:

StufeFür wenIm Monat
Stufe 1Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem Partner563 €
Stufe 2Zwei volljährige Partner, je Person506 €
Stufe 3Weitere Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft, etwa erwachsene Kinder bei den Eltern; auch wer unter 25 Jahren ohne Zusicherung umzieht451 €
Stufe 4Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren471 €
Stufe 5Kinder von 6 bis unter 14 Jahren390 €
Stufe 6Kinder unter 6 Jahren357 €

Stand: 15.09.2026. Quelle: § 20 Abs. 1a SGB II i. V. m. § 28 SGB XII, RBEG und Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026.

Warum noch überall „Bürgergeld“ steht

Dazu kommen Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind ein Prozentsatz des Regelbedarfs. Die Euro-Beträge sind daraus gerechnet und auf den Cent gerundet (§ 41 Abs. 2 SGB II).

MehrbedarfSatzbei Stufe 1bei Stufe 2
Schwangerschaft, ab der dreizehnten Woche bis zum Ende des Monats der Entbindung17 %95,71 €86,02 €
Alleinerziehend mit einem Kind unter sieben oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren36 %202,68 €—
Alleinerziehend: je Kind, wenn das mehr ergibt12 %67,56 €—
Alleinerziehend: höchstens60 %337,80 €—
Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten35 %197,05 €177,10 €
Kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen: in angemessener Höhe———

Bei Schwangerschaft und Teilhabe richtet sich der Mehrbedarf nach dem Regelbedarf der Person; deshalb steht auch Stufe 2 dabei.

Die Mehrbedarfe dieser Tabelle dürfen zusammen nicht höher sein als der Regelbedarf (§ 21 Abs. 8 SGB II).

Daneben gibt es Mehrbedarfe etwa für Schulbücher, für Warmwasser aus einem Gerät in der Wohnung und für einen unabweisbaren besonderen Bedarf.

Wofür der Regelbedarf gedacht ist

Der Regelbedarf umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Abs. 1 SGB II).

Er ist ein monatlicher Pauschalbetrag. Wofür das Geld verwendet wird, entscheiden die Leistungsberechtigten selbst.

Beispiele: die Regelbedarfe eines Haushalts

Die Beispiele zählen nur die Regelbedarfe zusammen — ohne Mehrbedarfe, ohne Wohnkosten und ohne Einkommen. Sie sind keine Berechnung eines Anspruchs.

HaushaltRegelbedarfe im Monat
Eine alleinstehende Person563 €
Zwei volljährige Partner1.012 €
Zwei Partner mit einem Kind unter 6 Jahren und einem Kind von 6 bis unter 14 Jahren1.759 €
Alleinerziehend mit einem Kind unter 6 Jahren920 €

Welcher Betrag am Ende bewilligt wird, rechnet das Jobcenter aus den Angaben im Antrag.

Wohnung und Heizung kommen dazu

Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, legt jede Stadt und jeder Kreis selbst fest; eine bundesweite Zahl dafür gibt es nicht.

Unterkunft und Heizung: was anerkannt wird

Wie die Beträge festgelegt werden

Die Beträge legt für jedes Jahr eine Verordnung fest (§ 20 Abs. 1a SGB II). Für 2026 ist es die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen.

Was angerechnet wird

Gezahlt wird nur, soweit Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht decken (§ 19 Abs. 3 SGB II).

Mit Kind: welche Anlagen dazugehören

Quellen

  • § 20 Abs. 1a SGB II i. V. m. § 28 SGB XII, RBEG und Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
  • § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II
  • § 23 Nr. 1 SGB II
  • § 21 Abs. 2 SGB II
  • § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
  • § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
  • § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II
  • § 21 Abs. 5 SGB II
  • § 21 Abs. 8 SGB II
  • § 41 Abs. 2 SGB II
  • § 20 Abs. 1 SGB II
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
  • § 19 Abs. 3 SGB II

Geprüft am 15. September 2026

Antragscenter ist ein privater Ausfüll- und Übersetzungsdienst, keine Behörde.