Elterngeld beantragen
Der Antrag bei der Elterngeldstelle — in der Fassung, die Ihr Bundesland verlangt.
Sie beantworten die Fragen in Ihrer Sprache — der amtliche Vordruck wird auf Deutsch ausgefüllt.
Ausfüllen beginnenElterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Es kommt nicht von der Familienkasse, sondern von der Elterngeldstelle des Bundeslandes. Beantragt wird schriftlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Bis wann muss der Antrag gestellt sein?
Rückwirkend geleistet wird Elterngeld nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Ein Lebensmonat läuft von Geburtstag zu Geburtstag, nicht von Monatserstem zu Monatserstem. Ein Kind, das am 20. geboren wurde, hat seinen Monatswechsel am 20.
Das ist strenger als beim Kindergeld. Dort sind es sechs Monate, und der Anspruch bleibt festgesetzt — nur die Zahlung wird begrenzt. Hier begrenzt die Norm die Leistung selbst.
Die überwiegende Auffassung liest § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG deshalb als Ausschlussfrist: Was länger zurückliegt, ist endgültig weg. Das Bundessozialgericht hält daneben eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X für denkbar.
Beide Auffassungen führen zum selben praktischen Rat, und der ist keiner: Der Antrag ist fristgebunden, und die Frist läuft ab der Geburt.
Es zählt der Tag, an dem der Antrag bei der Elterngeldstelle ankommt. Nicht das Datum der Unterschrift, nicht der Tag der Absendung.
Ein Beispiel: Ein Kind wird am 10. März geboren. Der Antrag geht am 20. August ein. Bezahlt wird dann ab dem Lebensmonat, der am 10. Mai begann. März und April fallen weg.
Was Sie bereithalten müssen
Der Antrag fragt nach dem Einkommen eines ganzen Jahres. Wer die Papiere vorher zusammenlegt, füllt in einem Zug aus statt in drei.
Immer nötig:
- Die Geburtsurkunde des Kindes — im Original, nicht als Kopie. Das Standesamt stellt dafür eine besondere Ausfertigung aus, auf der steht, dass sie für das Elterngeld bestimmt ist. Fragen Sie ausdrücklich danach; die Ausfertigung für das Kindergeld ist eine andere.
- Die Lohnabrechnungen der 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG).
- Die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und die Bescheinigung des Arbeitgebers über seinen Zuschuss dazu.
- Ihre Kontonummer im IBAN-Format und Ihre Steuer-Identifikationsnummer.
Je nach Fall dazu:
- Bei selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft: der Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Jahres. Für diese Einkünfte zählt nicht das Jahr vor der Geburt, sondern das letzte abgeschlossene Steuerjahr.
- Ohne deutsche Staatsangehörigkeit: der Aufenthaltstitel — das Papier, das den Aufenthalt in Deutschland erlaubt.
- Bei einer Frühgeburt: die Bescheinigung über den errechneten Termin. Davon hängt ab, wie viele Monatsbeträge es gibt.
- Bei Beamtinnen und Beamten: die Bezügemitteilungen statt der Lohnabrechnungen.
Bis auf die Geburtsurkunde genügen Kopien. Was nicht zur Sache gehört, darf geschwärzt werden.
Was in Ihrem Satz sein kann
Welche Blätter dazugehören, ergibt sich aus Ihren Antworten. Sie sehen die Liste im Antrag, bevor Sie etwas bezahlen.
Je nach Ihrer Situation
- Antrag auf Elterngeld (bundeseinheitlich)wenn Sie außerhalb von Bayern und Mecklenburg-Vorpommern wohnen
Blätter, die andere ausfüllen
Diese Blätter legen wir vorbereitet bei. Ausgefüllt werden sie von Ihrem Betrieb oder einer Behörde — nicht von Ihnen und nicht von uns.
- Bescheinigung des Arbeitgebers (Elterngeld)Dieses Blatt füllen nicht Sie aus, sondern Ihr Arbeitgeber.
Was Sie zusätzlich beilegen
Kein Vordruck, sondern Unterlagen, die Sie selbst dazulegen.
- Nachweis über den Gewinn vor der GeburtBei selbständiger Arbeit zählt ein anderer Zeitraum.
- Geburtsurkunde des Kindes im OriginalBeim Standesamt bekommen Sie mehrere Ausfertigungen der Geburtsurkunde.
Was wir noch nicht ausfüllen
Diese Blätter kann Ihr Fall verlangen; wir füllen sie noch nicht aus. Wenn es Sie betrifft, steht das im Antrag — und Sie besorgen das Blatt selbst bei der Stelle.
- Elterngeldantrag Bayern (ZBFS)wenn Sie in Bayern wohnen
- Elterngeldantrag Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern wohnen
- Anlage 2.g — Staatsangehörigkeitwenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben
- Anlage 2.c — Wohnsitz im Auslandwenn ein Elternteil im Ausland wohnt oder dort arbeitet
So läuft es ab
- Schritt 1
Fragen beantworten
Ein Schritt nach dem anderen, in Ihrer Sprache. Was Pflicht ist, trägt ein rotes Sternchen; ohne diese Angaben geht es nicht weiter.
- Schritt 2
Angaben prüfen und kaufen
Vor der Zahlung sehen Sie alle Ihre Antworten noch einmal und ein Bild des ersten Blattes. Erst danach zahlen Sie.
- Schritt 3
Herunterladen und abgeben
Nach der Zahlung liegt der fertige Satz als PDF bereit — 48 Stunden lang, so oft Sie möchten. Ausdrucken, unterschreiben, abgeben.
Was es kostet
Der Preis hängt davon ab, wie viele Anträge nötig sind. Beantragen beide Elternteile Elterngeld, stellt jeder einen eigenen Antrag mit eigener Unterschrift. Bei Zwillingen oder Drillingen bleibt es bei einem Antrag je Elternteil — für Mehrlinge gibt es einen Anspruch, keinen je Kind.
| Ihr Fall | Was entsteht | Preis | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Ein Elternteil beantragt | Ein Antrag. | 9,90 € | — |
| Beide Elternteile beantragen | Für jeden Elternteil ein eigener Antrag. | 11,90 € | + 2,00 € |
Jedes weitere Blatt kostet weniger als das vorige. Mehr als 19,90 € kostet ein Satz nie, egal wie umfangreich er wird. Es ist eine einmalige Zahlung — kein Abonnement, kein Konto.
Welcher Vordruck gilt?
Das hängt am Wohnort, und deshalb ist das Bundesland die erste Frage. Die meisten Länder geben den bundeseinheitlichen Antrag heraus. Bayern und Mecklenburg-Vorpommern haben eigene Fassungen.
Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen geben ebenfalls eigene Vordrucke heraus. Hier wird für diese drei Länder der bundeseinheitliche Antrag ausgefüllt.
Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Vordruck vor:
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt Schriftform und sonst nichts.
- § 26 Abs. 1 BEEG zieht § 9 SGB X heran: Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besondere Vorschrift besteht.
- § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB I sagt, dass vorgesehene Vordrucke benutzt werden „sollen“. Das ist eine Obliegenheit, keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.
- § 16 SGB I verpflichtet zur Entgegennahme — und dazu, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken.
Inhaltlich fehlt dem Bundesantrag nichts. Er erhebt jeden Sachverhalt, den die drei Landesvordrucke erheben. Die Steuer-Identifikationsnummer fragen Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen nicht einmal ab, der Bund schon.
Manche Stellen arbeiten mit einem eigenen Vordruck und schicken ihn nach. Der eingereichte Antrag bleibt davon wirksam, und die Frist ist mit seinem Eingang gewahrt.
Was eine einzelne Stelle im Einzelfall tut, sagen wir nicht voraus. Hier steht, was das Gesetz regelt.
Wie viel Elterngeld gibt es?
Basiselterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des Einkommens, das vor der Geburt wegfällt. Mindestens sind es 300 € im Monat, höchstens 1.800 € (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Der Mindestbetrag gilt auch ohne Einkommen vor der Geburt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Bei Elterngeld Plus halbieren sich beide Grenzen.
Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers werden voll angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BEEG). In den Wochen nach der Geburt kommt deshalb meist kein Elterngeld zusätzlich an.
Diese Lebensmonate gelten trotzdem als Monate mit Basiselterngeld. Sie zählen also mit, auch wenn kein Geld fließt.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 € entfällt der Anspruch (§ 1 Abs. 8 BEEG). Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 5 EStG, nicht das Bruttoeinkommen. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt.
Für ein Elternpaar gilt dieselbe Grenze, bezogen auf die Summe beider Einkommen. Einen höheren Betrag für Paare gibt es seit April 2024 nicht mehr.
Die Grenze richtet sich nach dem Geburtsdatum des Kindes, nicht nach dem Tag des Antrags (§ 28 Abs. 5 BEEG). Für Geburten ab dem 1. April 2025 sind es 175.000 €.
Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus
Es gibt drei Arten, und sie lassen sich kombinieren (§ 4 BEEG). Was jede bedeutet, steht hier nebeneinander — welche zu welchem Leben passt, entscheiden die Eltern.
Basiselterngeld:
- Gemeinsam 12 Monatsbeträge für beide Eltern, dazu 2 weitere, wenn bei einem Elternteil das Einkommen in zwei Monaten geringer ist.
- Beziehbar bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
- Wer Elterngeld bezieht, muss es mindestens für 2 Lebensmonate beziehen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG). Das gilt für jeden Bezug, nicht nur für die Partnermonate.
Elterngeld Plus:
- Statt eines Monats Basiselterngeld sind zwei Monate Elterngeld Plus möglich.
- Beziehbar bis zum 32. Lebensmonat, solange der Bezug ab dem 15. Lebensmonat nicht abreißt.
- Der Monatsbetrag ist auf die Hälfte des Basiselterngeldes gedeckelt, das ohne Einkommen zustünde (§ 4a Abs. 2 BEEG).
- „Doppelt so lange, halb so viel“ trifft es deshalb nur ohne Teilzeit. Mit Teilzeit kann der Betrag näher am Basiselterngeld liegen.
Partnerschaftsbonus:
- Mindestens 2, höchstens 4 zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus (§ 4b BEEG).
- Beide Eltern müssen im selben Lebensmonat zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.
- Die Monate müssen aufeinander folgen, und beide Eltern müssen sie gleichzeitig nehmen.
Was die Kombination begrenzt:
- Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen beide Eltern nur in 1 der ersten zwölf Lebensmonate (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG).
- Ausgenommen sind Mehrlinge, Frühgeburten, Kinder mit festgestellter Behinderung und Kinder, die einen Geschwisterbonus auslösen.
- Bezieht ein Elternteil Elterngeld Plus, ist ein gleichzeitiger Bezug des anderen darüber hinaus möglich.
- Einen Elternteil allein lässt § 4c BEEG auch die Partnermonate nehmen — etwa bei alleiniger Sorge.
Die getroffene Wahl ist nicht endgültig. Bis zum Ende des Bezugszeitraums lässt sie sich ändern (§ 7 Abs. 2 BEEG).
Rückwirkend geht die Änderung nur drei Lebensmonate weit. Und sie ist ausgeschlossen, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind — außer in Härtefällen.
Wer bekommt Elterngeld?
Das Gesetz nennt vier Voraussetzungen, die zusammentreffen müssen:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland;
- mit dem Kind in einem Haushalt leben;
- das Kind selbst betreuen und erziehen;
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Nicht voll erwerbstätig heißt: höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Es ist ein Durchschnitt, keine Wochengrenze. Eine Woche mit mehr Stunden ist unschädlich, solange der Monatsschnitt stimmt.
Auch Adoptiveltern und Verwandte bis zum dritten Grad können Elterngeld bekommen. Bei Mehrlingsgeburten besteht ein Anspruch, nicht einer je Kind.
Ohne deutsche Staatsangehörigkeit kommt es zusätzlich auf das Aufenthaltsrecht an. Welcher Titel genügt, hängt an seiner Art und an der Erwerbstätigkeit.
Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, entscheidet die Elterngeldstelle, nicht wir.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Feste Fristen gibt es nicht. Wie lange es dauert, liegt bei der Elterngeldstelle und am einzelnen Fall. Wir nennen deshalb keine Zahl, die wir nicht halten könnten.
Was die Bearbeitung häufig verlängert:
- Die Geburtsurkunde fehlt oder ist die falsche Ausfertigung.
- Lohnabrechnungen aus dem Bemessungszeitraum fehlen.
- Die Bescheinigung über das Mutterschaftsgeld fehlt.
- Bei selbständiger Arbeit fehlt der Steuerbescheid des maßgeblichen Jahres.
- Die Unterschrift des anderen Elternteils fehlt.
Der Antrag kann vor der Geburt vorbereitet, aber erst danach eingereicht werden. Die Geburtsurkunde gibt es nicht früher.
Wo die steuerliche Identifikationsnummer steht
Die Nummer hat elf Stellen und gilt lebenslang (§ 139b AO). Sie ändert sich nicht bei Heirat, Umzug oder Namenswechsel.
Zu finden ist sie auf diesen Papieren:
- im Begrüßungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern — nach der Geburt oder nach der ersten Anmeldung in Deutschland;
- auf Schreiben der Familienkasse zum Kindergeld;
- im Einkommensteuerbescheid;
- auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Ist das Schreiben verlegt, gibt es keine neue Nummer, sondern dieselbe noch einmal. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt sie auf Anfrage erneut mit.
Geantwortet wird ausschließlich per Brief an die Meldeanschrift. Telefonisch oder per E-Mail gibt das Bundeszentralamt die Nummer nicht heraus. Das dauert derzeit rund vier Wochen.
Bei einem Kind geht der Brief an die Meldeadresse des Kindes. Damit er ankommt, muss der Nachname des Kindes am Briefkasten stehen.
Für ein Neugeborenes kommt die Nummer von allein, sobald die Meldebehörde die Daten übermittelt hat. Kommt nach etwa vier Wochen nichts an, ist die Meldebehörde die Anlaufstelle.
Für ein Kind, das im Ausland lebt, wird keine Nummer vergeben. Es ist in Deutschland nicht steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn Anspruch auf Kindergeld besteht.
Selbst bei der Elterngeldstelle einreichen
Bringen Sie den Antrag zur zuständigen Elterngeldstelle oder schicken Sie ihn per Post dorthin. Die Stelle heißt in jedem Bundesland anders. In Baden-Württemberg ist es die L-Bank, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales. In Nordrhein-Westfalen ist es der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Welche für Sie zuständig ist, finden Sie über das Familienportal des Bundes: www.familienportal.de. Suchen Sie dort nach der Elterngeldstelle und geben Sie Ihre Postleitzahl ein. Der Antrag wird von hier aus nicht verschickt. Es zählt der Tag, an dem er bei der Stelle ankommt.
Suchbegriff: Elterngeldstelle
Bereit?
Sie können jederzeit aufhören und später weitermachen — Ihre Eingaben bleiben 48 Stunden auf diesem Gerät. Bezahlt wird erst am Ende.
Ausfüllen beginnenKindergeld und Elterngeld sind zwei verschiedene Leistungen mit zwei verschiedenen Anträgen: Kindergeld kommt von der Familienkasse, Elterngeld von der Elterngeldstelle des Bundeslandes. Nach einer Geburt kommen meist beide in Frage.
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