Wer bekommt Elterngeld?
Das Gesetz nennt vier Voraussetzungen, die zusammentreffen müssen:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland;
- mit dem Kind in einem Haushalt leben;
- das Kind selbst betreuen und erziehen;
- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Nicht voll erwerbstätig heißt: höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).
Es ist ein Durchschnitt, keine Wochengrenze. Eine Woche mit mehr Stunden ist unschädlich, solange der Monatsschnitt stimmt.
Nicht voll erwerbstätig ist auch, wer eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder als geeignete Kindertagespflegeperson tätig ist.
Dazu kommt eine Grenze beim Einkommen.
Liegt das zu versteuernde Einkommen über 175.000 €, entfällt der Anspruch (§ 1 Abs. 8 BEEG). Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 5 EStG, nicht das Bruttoeinkommen. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene Steuerjahr vor der Geburt.
Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, entscheidet die Elterngeldstelle, nicht wir.
Mütter und Väter
Die Voraussetzungen gelten für Mütter und Väter gleich. Jeder Elternteil, der sie erfüllt, hat einen eigenen Anspruch.
Bei Mehrlingsgeburten besteht ein Anspruch, nicht einer je Kind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Für ein Elternpaar gilt dieselbe Grenze, bezogen auf die Summe beider Einkommen. Einen höheren Betrag für Paare gibt es seit April 2024 nicht mehr.
Adoption, Kind des Ehepartners, Vaterschaft
Elterngeld kann auch bekommen, wer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BEEG):
- ein Kind mit dem Ziel der Adoption bei sich aufgenommen hat;
- ein Kind des Ehepartners oder der Ehepartnerin in den Haushalt aufgenommen hat;
- die Vaterschaft anerkannt hat, die Anerkennung aber noch nicht wirksam ist, oder die Feststellung der Vaterschaft beantragt hat, über die noch nicht entschieden ist.
Bei Adoption und Adoptionspflege zählt statt der Geburt der Tag, an dem das Kind aufgenommen wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BEEG).
Wenn die Eltern das Kind nicht betreuen können
Können die Eltern ihr Kind wegen schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht betreuen, können Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehepartner Elterngeld bekommen (§ 1 Abs. 4 BEEG).
Verwandte bis zum dritten Grad sind zum Beispiel Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Onkel und Tanten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Außerdem müssen sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, und andere Berechtigte dürfen kein Elterngeld in Anspruch nehmen.
Wenn die Betreuung später beginnt oder unterbrochen wird
Der Anspruch bleibt, wenn die Betreuung aus einem wichtigen Grund nicht sofort beginnen kann oder unterbrochen werden muss (§ 1 Abs. 5 BEEG).
Wohnsitz im Ausland
Ohne Wohnsitz in Deutschland gibt es Elterngeld nur in Ausnahmen, etwa bei einer Entsendung ins Ausland, wenn weiter das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt (§ 1 Abs. 2 BEEG). Das gilt auch für den Ehepartner, der mit dieser Person im Haushalt lebt.
Ohne deutschen Pass
Wer freizügigkeitsberechtigt ist, etwa mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Staates, braucht keinen besonderen Aufenthaltstitel.
Alle anderen brauchen bestimmte Aufenthaltspapiere (§ 1 Abs. 7 BEEG), zum Beispiel:
- eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU;
- eine Blaue Karte EU;
- eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens 6 Monate zur Arbeit berechtigt oder sie erlaubt.
Ausgenommen sind bestimmte Aufenthaltserlaubnisse, etwa zur Ausbildung, als Au-pair, zur Saisonarbeit oder zur Arbeitsuche. Für andere, etwa zum Studium, gelten zusätzliche Bedingungen.
Für bestimmte Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen gelten eigene Bedingungen, etwa eine Erwerbstätigkeit in Deutschland.