Kinderzuschlag 2026: wie viel?
Der Kinderzuschlag beträgt höchstens 297 € je Kind und Monat (§ 6a Abs. 2 BKGG). Darin enthalten ist der Sofortzuschlag von 25 € (§ 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG).
Der Höchstbetrag gilt, solange weder das Kind noch die Eltern anzurechnendes Einkommen haben. Sonst wird er gemindert.
Welcher Betrag am Ende bewilligt wird, rechnet die Familienkasse aus den Angaben im Antrag.
Warum es oft weniger ist
Zwei Einkommen mindern den Betrag:
- Einkommen des Kindes, etwa Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, mindert den Kinderzuschlag um 45 Prozent des Betrags (§ 6a Abs. 3 Satz 3 BKGG).
- Erwerbseinkommen der Eltern mindert ihn erst, soweit es ihren eigenen Bedarf übersteigt — dann um 45 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 6a Abs. 6 Satz 3 BKGG).
Anderes Einkommen der Eltern, etwa eine Rente, mindert den Kinderzuschlag in voller Höhe (§ 6a Abs. 6 Satz 3 BKGG).
Ein Beispiel dazu, wie sich Einkommen des Kindes auswirkt. Es ist ein Rechenbeispiel, keine Berechnung eines Anspruchs.
| Einkommen des Kindes im Monat (Beispiel) | Kinderzuschlag mindert sich um |
|---|---|
| 100 € | 45 € |
| 200 € | 90 € |
| 300 € | 135 € |
Solange das Einkommen den Bedarf nicht übersteigt
Der Kinderzuschlag wird in voller Höhe gezahlt, solange das Einkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf nicht übersteigt und sie kein anzurechnendes Vermögen haben (§ 6a Abs. 5 BKGG).
Der Bedarf der Eltern richtet sich nach dem Grundsicherungsgeld, also nach Regelbedarf und Wohnkosten.
Für welchen Zeitraum
Über den Kinderzuschlag wird für 6 Monate entschieden (§ 6a Abs. 7 BKGG). Maßgeblich ist der Durchschnitt des Einkommens aus den 6 Monaten davor (§ 6a Abs. 8 Satz 1 BKGG).